Neues Designrecht seit dem 1. Januar 2014
Das bisherige Geschmacksmustergesetz heißt seit dem 1. Januar 2014 Designgesetz (Gesetz über den Schutz von Designs). Die Regelungen des Designgesetzes entsprechen im Wesentlichen denen des bisherigen Geschmacksmustergesetzes, doch wurden einige wichtige Neuerungen eingefügt.Endlich wurde der Begriff des Geschmacksmusters durch die Bezeichnung „eingetragenes Design“ ersetzt.
Neu eingefügt wurde ein amtliches Nichtigkeitsverfahren. Bislang konnte ein Geschmacksmuster nur auf dem Klageweg vor den ordentlichen Gerichten angegriffen werden. Durch das neu eingefügte Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird dies jetzt einfacher und kostengünstiger möglich sein.
Das neue Nichtigkeitsverfahren hat vor folgendem Hintergrund eine besondere Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass das Register viele Muster enthält, die mangels Neuheit und Eigenartigkeit am Anmeldetag nicht schutzfähig und daher löschungsreif sind. Das DPMA prüft nämlich bei der Eintragung eines Musters nicht, ob das Muster neu und eigenartig ist. Geprüft wird lediglich die Musterfähigkeit als solche. Bestand hat ein Muster aber nur dann, wenn es am Anmeldetag neu und eigenartig war. Die Löschung derartiger Muster ist seit dem 1. Januar 2014 durch das neue Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA im Vergleich zu der Regelung unter dem bisherigen Geschmacksmustergesetz einfacher und kostengünstiger durchzusetzen.
Hingewiesen sei noch darauf, dass das neue Designgesetz Sammelanmeldungen von Mustern erleichtert. Im Gegensatz zur Regelung unter dem bisherigen Geschmacksmustergesetz sind Sammelanmeldungen nunmehr auch möglich, wenn die Designs zu unterschiedlichen Warenklassen gehören.