Brexit – Auswirkungen auf Unionsmarke und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Am 23. Juni 2016 hat Großbritannien beschlossen, aus der Europäischen Union auszutreten.Bis zum Wirksamwerden dieses Beschlusses und damit eines Brexits können zwar bis zu 2 Jahre (gerechnet ab dem Tag der förmlichen Mitteilung des Austrittswunsches an den Europäischen Rat nach Art. 50 EUV und mit Verlängerungsmöglichkeit) vergehen, doch sollten Inhaber europäischer Schutzrechte im Blick haben, wann welcher Handlungsbedarf besteht, wenn Großbritannien die EU verlässt.
Die europäische Marke (Unionsmarke) und das europäische Design (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) haben viele Vorteile gegenüber einer Vielzahl nationaler entsprechender Schutzrechte und erfreuen sich neben internationalen Schutzrechtsanmeldungen großer Beliebtheit. Einer der Vorteile des europäischen Schutzrechtssystems ist es, mit einer Schutzrechtsanmeldung Markenschutz als sogenannte Unionsmarke oder Designschutz als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Europäischen Union, also zur Zeit in 28 Mitgliedsstaaten zu erlangen.
Die Konsequenzen des Beitritts neuer Mitgliedsstaaten für europäische Schutzrechte wie die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind gesetzlich geregelt: die Schutzrechte werden auf diese neuen Mitgliedsstaaten ausgedehnt. Für den Fall eines Austritts ist jedoch keine Regelung der Folgen erfolgt. Die Europäische Union kann auch nicht bestimmen, wie Großbritannien nach einem Brexit als dann Nicht-EU-Mitglied mit den Vereinbarungen zur Unionsmarke und zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster umzugehen hat.
Es ist davon auszugehen, dass ohne Regelung ein Austritt Großbritanniens dazu führen wird, dass Unionsmarke und Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Großbritannien ihre Wirkung verlieren. Zu erwarten ist aber, dass durch Austrittsvereinbarungen oder eine Regelung in Großbritannien Möglichkeiten geschaffen werden, dass Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster in nationale Rechte so umgewandelt werden, dass die Schutzwirkung für Großbritannien ohne Rechtsnachteil bestehen bleibt. Ob die Aufrechterhaltung des Schutzes in Großbritannien dann ein Tätigwerden des Schutzrechtsinhabers erfordern wird sowie ob welche Anträge wann zu stellen sein werden, bleibt abzuwarten.
Selbstverständlich steht es Schutzrechtsinhabern frei, bereits jetzt vorsorglich nationale Rechte in Großbritannien anzumelden.
Nationaler Markenschutz in Großbritannien kann neben einer unmittelbaren nationalen Anmeldung unproblematisch auch im Rahmen einer internationalen Registrierung auf Basis der Unionsmarke über eine Schutzrechtserstreckung auf Großbritannien erlangt werden.
Bei der vorsorglichen Anmeldung eines nationalen Designs in Großbritannien hingegen besteht die Möglichkeit der internationalen Registrierung nicht. Hier müsste auf dem direkten Weg die nationale Anmeldung eines Designs erfolgen.
Unabhängig von diesen Registrierungsproblemen sind Verträge (v.a. Lizenzverträge, Abgrenzungs- und Koexistenzvereinbarungen), die das Geltungsgebiet der Europäischen Union vorsehen, auf ihren Anpassungsbedarf zu überprüfen.